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DPG-Einweg-Pflichtpfand 24x0,25€/Karton

Artikelnummer: DPG
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Gesetzliche Anforderungen an die Rücknahme pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen

Rücknahmepflicht nach Materialart

Seit dem 1. Mai 2006 sind Einzelhändler oder andere Letztvertreiber zur Rücknahme aller pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie vertreiben. Die Rücknahmepflicht gilt unabhängig davon, ob die Einweggetränkeverpackungen von dem Händler oder einem Wettbewerber verkauft wurden. So muss ein Händler, der nur PET-Einwegflaschen anbietet, keine Dosen oder Glasflaschen zurücknehmen, jedoch PET-Flaschen unabhängig von ihrer Größe, Form oder Marke.

Ausnahme:

Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200 m²) können die Rücknahme weiterhin auf die Einweggetränkeverpackungen der Marken beschränken, die sie in ihrem Angebot haben.

Bei allen Rückgaben ist zu beachten, dass der Verbraucher keinen Pfandanspruch hat, wenn die Pfandwerthaltigkeit der Verpackung (z.B. durch das DPG-Kennzeichen) nicht ersichtlich ist. Denn für Getränkeverpackungen, die z.B. vor Inkrafttreten der Pfandpflicht oder im pfandfreien Ausland gekauft wurden, kann kein Pfand herausverlangt werden.

Keine Rücknahmeverpflichtung für Mehrweggetränkeverpackungen und Getränkekästen durch Teilnahme am DPG-System

Das DPG-System ist ein Einwegpfandsystem. Die Systemteilnahme begründet keine Verpflichtung, Mehrwegverpackungen zurückzunehmen. Diese werden nur von solchen Händlern angenommen, die an einem freiwilligen Mehrwegsystem teilnehmen.

Entsprechendes gilt für die Rücknahme von Getränkekästen. Einzelhändler, die nur Einweggetränkeverpackungen führen, sind berechtigt, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass sie keine Mehrweggetränkeverpackungen oder Getränkekästen zurücknehmen.

 

Quelle:http://www.dpg-pfandsystem.de/index.php/de/die-pfandpflicht-fuer-einweggetraenkeverpackungen/ruecknahmepflicht-und-pfanderstattung.html

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